Grundlagen der Finanzierung

SGB V Medizinische Behandlungspflege

 

Ärztlich (mittels Verordnung häuslicher Krankenpflege/ VHK) verordnete und durch Pflegekräfte erbrachte Tätigkeiten. Dies sind z.B. Vitalzeichenkontrollen (Puls, Blutdruck, Blutzucker etc.), Injektionen, Stellen und Verabreichen von Medikamenten, Verbände usw. Grundlage ist das (Sozialgesetzbuch) SGB V (fünf), Kostenträger ist für diese Leistungen (nach deren Genehmigung), Ihre Krankenkasse. Die folgende Regelung gilt je VHK:

 

Gesetzliche Zuzahlungsregelung:

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung haben sich an den Kosten bestimmter Leistungen zu beteiligen. Der Eigenanteil soll bewirken, dass die Versicherten im Rahmen ihrer Möglichkeiten auf eine kostenbewusste und verantwortungsvolle Inanspruchnahme von Leistungen Wert legen. Grundsätzlich zahlen Versicherte Zuzahlungen in Höhe von 10 Prozent, mindestens jedoch 5,- Euro und höchstens 10,- Euro. Es ist jedoch nie mehr als die Kosten des jeweiligen Mittels zu entrichten.

Quelle: http://www.patientenbeauftragter.de

 

Allgemeine oder Spezialisierte Ambulante Palliativ Pflege

Nach besonderer ärztlicher Verordnung von Palliativpflege trägt die Krankenkasse die Kosten bei Vorliegen der entsprechenden Kriterien.

 

 

SGB XI Leistungen der Pflegeversicherung

 

Nach Antrag des Versicherten bei seiner Pflegekasse, gibt diese die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst (MD) in Auftrag. Dieser stellt den Grad der Pflegebedürftigkeit beim Gutachten im häuslichen Umfeld fest und gibt eine Empfehlung an die Pflegekasse ab, welche dann den Bescheid an den Pflegebedürftigen erteilt. Je nach Pflegestufe und abhängig vom Vorliegen einer eingeschränkten Alltagskompetenz (z.B. bei Demenz) stehen unterschiedliche monatliche Beträge für die häusliche Pflege zur Verfügung.

 

Beispiel:

Im Pflegegrad 2 beträgt die Sachleistung monatlich € 724,00. Für diese Summe kann der Pflegebedürftige Leistungen beim Pflegedienst einkaufen. Wird dieser Betrag nicht vollständig verbraucht, so erhält der Pflegebedürftige den prozentual verbleibenden Anteil von seinem Pflegegeld ausgezahlt. Dies nennt man Kombinationsleistung.

 

Das Pflegegeld im Pflegegrad 2 beträgt monatlich € 316,00. Dieses wird dann vollständig ausgezahlt, wenn die Pflege z.B. durch Angehörige aber nicht durch einen Pflegedienst erbracht wird. Gleichgültig ob Sie nur einmal die Woche jemanden zum Einkaufen brauchen, eine Hilfe für die tägliche Körperpflege suchen oder eine hochqualifizierte examinierte Pflegekraft mit Zusatzausbildung als Wundexpertin oder Palliativpflege mehrfach täglich benötigen:

Wir regeln für Sie den "Paragraphen Dschungel" und sagen Ihnen vorher was es nachher kostet und wer es bezahlt.

Informationen über Leistungen, Preise und Anspruchsvoraussetzungen finden Sie im   Downloadbereich